Aktuelles Merkblatt zur Einführung von Kurzarbeit und dem Antrag auf Kurzarbeitergeld (KUG) gem. §§ 95 ff SGB III („Corona-KUG“)

Update vom 20.03.2020

Die Corona-Pandemie stellt viele Unternehmen vor erhebliche wirtschaftliche Probleme wegen ausbleibender Umsätze bei gleichbleibenden Kosten. Die Bundesregierung hat am 13. März 2020 in der Rekordzeit von 1,5 Stunden einen Gesetzesentwurf zum erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld („Arbeit-von Morgen-Gesetz“) inklusive aller drei Lesungen durch den Bundestag gebracht.

Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zur Einführung von Kurzarbeit und der Gewährung von Kurzarbeitergeld

I. Arbeitsrechtliche Grundlage

Da die Einführung von Kurzarbeit in das Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung zwischen AG und AN eingreift, kann der AG sie nicht einseitig anordnen, es bedarf vielmehr einer Rechtsgrundlage. Diese kann in einer arbeitsvertraglichen Regelung, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder einer tariflichen Regelung, auch durch Bezugnahme eines Tarifvertrages mit einer entsprechenden Kurzarbeitsklausel im Arbeitsvertrag, bestehen. Bestehen keine individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen, muss der AG Vereinbarungen mit den einzelnen AN abschließen.

Die zuständige Agentur für Arbeit fragt in ihrem Formular die Rechtsgrundlage übrigens ausdrücklich ab.

II. Informationen und Verfahren

Unter diesem Link finden Sie Antworten auf viele Fragen im Zusammenhang mit der Einführung von Kurzarbeit des BMAS:
https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/kug-faq-kurzarbeit-und-qualifizierung.pdf?__blob=publicationFile

Unter diesem Link finden AG eine Reihe von Merkblättern und Formularen zum Antrag und zur Bewilligung von KUG der Bundesagentur für Arbeit:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/download-center-unternehmen

Zuständig für das Kurzarbeitergeld ist die örtliche Arbeitsagentur am Betriebssitz des AG.

Dort muss zunächst die Kurzarbeit angezeigt werden mit dem Formular:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf

KUG kann beantragt werden mit dem Formular:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf

Aus den verlinkten Formularen geht insbesondere auch hervor, welche Unterlagen eingereicht werden müssen.

In der der Regel werden Sie zusätzlich eine Leistungsberatung erhalten, die zu unterschreiben ist. Aus dieser ergeben sich aber auch wichtige Hinweise zur Einführung von Kurzarbeit und zu den Anspruchsvoraussetzungen zu KUG:
Leistungsberatung-KUG-der-BAA.pdf

Beispiele zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes finden sich unter
https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug050-2016_ba014803.pdf

Achtung: Die AfAs sind derzeit restlos überlastet. Die meisten AfAs bieten für AG nur die allgemeine Nummer der Auskunft der Bundesagentur für Arbeit für AG unter 0800 4 5555 – 20. Unter dieser Nummer ist es derzeit kaum möglich, einen Kontakt herzustellen. Es empfiehlt sich wenn irgend möglich, einen zuständigen Sachbearbeiter zu ermitteln, der bei Fragen weiter hilft. Ebenso ist damit zu rechnen, dass die Bearbeitung der Vielzahl der jetzt bei der BAA eingehenden Anträge erhebliche Zeit in Anspruch nehmen wird, zumal die BAA selbst von dem Ausfall von AN betroffen ist.

III. Aktuelle Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage

Am 13. März 2020 hat die Bundesregierung die Voraussetzungen für Unternehmen für den Bezug von KUG mit Wirkung ab April 2020 erleichtert. Die Ausführung soll durch Rechtsverordnung erfolgen, die voraussichtlich in der ersten Aprilhälfte (planmäßig am 8. April 2020) rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft tritt.

Gegenüber der bisherigen Rechtslage wurde beschlossen:

– Das Quorum der im Betrieb Beschäftigten, die von dem Arbeitsausfall betroffen sind, wird von einem Drittel auf bis zu 10% abgesenkt.
– AG müssen keine Sozialversicherungsabgaben auf das KUG mehr bezahlen.
– Auf den vorrangigen Aufbau von Minusstunden soll verzichtet werden.

IV. Voraussetzungen für den Bezug von KUG

– Es muss ein (durch das Corona-Virus bedingter) Arbeitsausfall eingetreten sein.

– Der Arbeitsausfall muss mindestens 10% der Arbeitnehmer betreffen.

– Der Arbeitsausfall darf nicht vermeidbar sein, also z.B. durch behördliche Maßnahmen verursacht sein, § 96 Abs. 3 S. SGB III. In diesem Zusammenhang prüft die AfA als „vermeidbaren Arbeitsausfall“ nach § 96 Abs. 4 SGB III insbesondere den vorrangigen Abbau von Guthaben auf Arbeitszeitkonten und die Gewährung von Urlaub, soweit es sich um Resturlaub aus dem Vorjahr handelt und dieser nicht von den AN im Rahmen einer anderweitigen Verwendung bereits verplant wurde. Auf den Aufbau von Minusstunden wird gegenüber der bisherigen Rechtslage verzichtet werden.

– Die AfA führt Einzelfallprüfungen durch. Es empfiehlt sich daher, die kausale Verursachung des Arbeitsausfalls durch das Virus entsprechend darzustellen bzw. zu belegen (Beschäftigungsverbote, Schließung von Betrieben bzw. Betriebsabteilungen und die Begründung dazu). So soll vermieden werden, dass über das KUG andere Ursachen als unvermeidbarer Arbeitsausfall durch die Unternehmen kompensiert werden soll (z.B. Arbeitsausfall wegen Rationalisierungsmaßnahmen, negatives Geschäftsergebnis wegen hoher Investitionen etc.).

V. Was bringt das KUG wem?

– Der AG wird durch das KUG im Umfang der Freistellung der AN von den Lohnkosten entlastet. Gegenüber der bisherigen Rechtslage macht die Entlastung von den Sozialversicherungsbeiträgen den Antrag auf Gewährung von KUG erheblich interessanter.

– Die AN erhalten je 60% (ohne unterhaltsberechtigte Kinder) bzw. 67% (mit unterhaltsberechtigten Kindern) des ausgefallenen Nettolohns erstattet.

– KUG kann der AG nicht beziehen für AN, deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Antrags gekündigt oder per Aufhebungsvertrag gelöst ist (§ 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Ausgenommen von dem Bezug von KUG sind außerdem Geringfügig Beschäftigte (§ 98 Abs. 1 Nr. 1. „versicherungspflichtige Beschäftigung“). Für AN, die demnächst in Elternzeit gehen, kann es sich empfehlen, diese von der Kurzarbeit auszunehmen, da das KUG die Bemessungsgrundlage für das spätere Elterngeld vermindern kann. Werden AN trotz Kurzarbeit zu einem späteren Zeitpunkt arbeitslos, bemisst sich das ALG nicht nach dem KUG, sondern nach dem Gehalt, das ohne die Kurzarbeit erzielt worden wäre (§ 151 Abs. 3 Nr. 1 SGB III).

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