ABGELTUNG VON FREIZEITANSPRÜCHEN DURCH GERICHTLICHEN VERGLEICH (ENTSCHEIDUNG DES BAG VOM 20.11.2019)

1. Die Entscheidung

Die in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarte Freistellung des Arbeitnehmers erfüllt dessen Anspruch auf Freizeitausgleich wegen Überstunden oder Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto nur dann, wenn dies in dem Vergleich auch ausdrücklich zum Ausdruck kommt. Dies hat das BAG mit Urteil vom 20.11.2019 (5 AZR 578/18) entschieden.

Die dortigen Parteien beendeten einen Kündigungsrechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich, in dem die Klägerin u.a. unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung und unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung freistellt wurde. Im Nachgang verlangte die Klägerin von der Beklagten Abgeltung von Gutstunden auf ihrem Arbeitszeitkonto verlangt.

Das BAG stellte auf die Revision der Klägerin das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts, dass der Klage entsprochen hatte, wieder her. Die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht in einem gerichtlichen Vergleich sei nur dann geeignet, den Anspruch auf Freizeitausgleich zum Abbau von Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto zu erfüllen, wenn der Arbeitnehmer erkennen könne, dass der Arbeitgeber ihn zum Zwecke der Erfüllung des Anspruchs auf Freizeitausgleich von der Arbeitspflicht freistellen wolle.

Bislang liegt nur die Pressemitteilung des BAG vor, die genaue Begründung der Entscheidung bleibt der Urteilsbegründung vorbehalten.

2. Der Praxistipp

Die Entscheidung des BAG sollte nicht nur im Rahmen arbeitsgerichtlicher Vergleiche, sondern auch in außergerichtlichen Beendigungsvereinbarungen dringend beachtet werden.

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