Am 09.10.2019 hat das Bundeskabinett die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2020 beschlossen.
Anstieg der Bezugsgröße
Die sozialversicherungsrechtliche Bezugsgröße, die dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt aller Versicherten in der allgemeinen Rentenversicherung des vorvergangenen Jahres mit Ausnahme der Auszubildenden entspricht, ist maßgeblich für viele in der Sozialversicherung relevanten Werte, so z.B. in der gesetzlichen Unfallversicherung, Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung). Die Bezugsgröße steigt auf 3.185 Euro pro Monat (3.115 Euro/ Monat in 2019). Die Bezugsgröße Ost steigt auf 3.010 Euro pro Monat (2.870 Euro/Monat in 2019).
Anstieg bei Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West steigt auf 6.900 Euro pro Monat (2019: 6.700 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze Ost auf 6.450 Euro pro Monat (2019: 6.150 Euro/Monat). Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steige auf 62.550 Euro (2019: 60.750 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 56.250 Euro jährlich (2019: 54.450 Euro) beziehungsweise 4.687,50 Euro monatlich (2019: 4.537,50 Euro).
Quelle:
https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2019/bundeskabinett-beschliesst-sozialversicherungsrechengroessen-2020.html